Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle
Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der
hieraus resultierenden Vermietungen. Diese Mietvertragsbedingungen
gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an,
es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in
Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen
abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter
vorbehaltlos ausführt.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters
gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit
demselben Mieter, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen muss.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich.
1.6. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den
Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen,
Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung,
Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter
beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher
Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.
1.7. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen
als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des
Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den
Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist
und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter
Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter
zumutbar ist.
1.8. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder
während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des
§ 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.
2. Dauer des Mietverhältnisses
2.1. Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn
vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des
Mietvertrages durch beide Vertragspartner oder im Zeitpunkt der
Übergabe des Mietgegenstandes, je nachdem, welches Ereignis früher
eintritt.
2.2. Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum
abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten
letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung
ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im
Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages
eine Mindestmietzeit vereinbart wurde.
Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit
abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern
ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von
- einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat
zu zahlen ist.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch
drei Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen,
falls das Mietverhältnis länger als zwei Monate andauern sollte.
2.4. Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des
Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das
Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose
Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu
dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches
Übergabeprotokoll zu übergeben, welches sowohl vom Mieter, als
auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des
Mietgegenstandes hinsichtlich eventueller Schäden dokumentiert ist.
3. Übergabe des Mietgegenstandes
3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und
betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand bei In Empfangnahme auf Freiheit von erkennbaren
Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier
In Empfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als
mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später
auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des
Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen
etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch
den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren
aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des
Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere
diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der
Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für
den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger
Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich
zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen
Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des
Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und
Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs-
und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht
4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an
dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der
betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und
ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch
den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen
warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und
gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den
Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu
pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten.
Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im
Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die
Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und
insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
4.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu
besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel
herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden
Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu
lassen.
4.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort,
insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des
durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden
Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls,
Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen
Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als
Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden
Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende
Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4.
zu übergeben.
4.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist
ausgeschlossen.
4.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund
sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand
geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen,
ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich
schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen
sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters
ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und
diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu
übermitteln.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur
Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die
Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.
4.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen
angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer
Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen
Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die
Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall
die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und
im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des
Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der
Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter,
den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen
Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere
gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung,
Baustellenunfälle jeglicher Art, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen
versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den
Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes
nachzuweisen.
Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab.
Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den
Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche
ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter
unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs
gegen den Versicherer.
4.8. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene
Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe
des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.
5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich
sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser
AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.
5.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine
unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch
beide Vertragsparteien.
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des
Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu
unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall
über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien
besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht
in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes
durch einen durch die für den Vermieter örtlich
zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich
bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten
tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen
des Sachverständigen über das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu
dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragspartner die
Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen
werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die
Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der
nachträglichen Überprüfung.
5.3. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige
Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes
festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen
Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die
notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu
vertreten sind.
5.4. Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später
festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu
benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu
ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der
Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem
Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder
Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der
Vermietung an den Mieter entstanden sind.
5.5. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender
Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig
gewordener Wartungs-arbeiten oder mangels Rückgabe mit
sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu
vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter
schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt
Ziffer 5.6. sinngemäß.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des
Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die
Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen.
Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig,
insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter
berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares
Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen
zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige
Vermietung zu ermöglichen.
5.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch
ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch
den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die
Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter
zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter
ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des
mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes
zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 %
unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer
Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie
eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses
für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den
Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der
Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in
Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen
Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren
Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben
unberührt.
6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang
6.1. Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der
Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne
Personal des Vermieters.
6.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins
multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der
Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.
6.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen
werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages
im Durchschnitt zugrunde gelegt.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe
eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere
angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises.
Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche
Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu
vergüten.
7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug
7.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des
Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der
Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit
Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung
gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber.
7.2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen. .
7.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb einer Woche ab
Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem
Vermieter zahlbar.
7.4. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und
Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den
Mietzins angerechnet.
8. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter
ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
• bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen haftet,
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertrags zwecks gefährdet wird,
allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und
voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen
9.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber
in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters
sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und
Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den
Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber
hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung
der Mietgegenstand eingesetzt wurde.
Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die
Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so
lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet
oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.
9.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat
oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in
Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den
Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu
nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum
Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu
dulden.
10. Aufrechnung und Abtretung
10.1. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen
zurückzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem
rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
10.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte
abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der
Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen,
wird ausgeschlossen.
11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters
Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem
Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar
wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt
oder Sicherheit für ihn geleistet wird
12. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
12.1. Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 2.2 kann der
Mietvertrag von beiden Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige
Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
12.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere
vor, wenn
- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2
BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
- bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit,
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den
Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger
erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an
einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den
Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle
sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist
allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters
anzurufen.
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß deren Ziffer 1.5
1.1 Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport
1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der
Lagerungsort am Sitz des Vermieters.
1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter
sämtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch
den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart
ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse,
Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung
während der gesamten Standzeit zu schützen.
1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport
Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.
1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte
1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des Mieters, wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den
Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung
des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters
und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das
beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen,
lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem
Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.
1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete An und
Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem
Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit
oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten,
soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.
1.3 Anlieferung, Rücktransport
1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen
Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere
Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die
geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke
befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder
Erschwernisse.
1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport entstehende Wartezeiten
von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.
1.3.3 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist
verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der
Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem
Vermieter.